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info(at)dr-kapp.de

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Nur etwa jeder vierte Brillenträger, der täglich zwei Stunden oder länger beruflich an einem Bildschirmgerät tätig ist, hat bereits einen speziellen Sehtest gemacht hat.

Die Quote liegt derzeit bei nur 25 Prozent der Brillenträger. Weiteren 14 Prozent der Brillenträger wurde eine Augenuntersuchung zumindest empfohlen.

Laut § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung von 1996 hat der Arbeitgeber den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, sowie anschließend in regelmäßigen Zeitabständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten.

Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer derartigen Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, muss der Arbeitgeber auch diese ermöglichen.

Den Beschäftigten sollen zudem im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung gestellt werden, sofern eine Untersuchung ergibt, dass diese notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Nach wie vor wird diese Bestimmung, meist aus Unkenntnis, wenig beachtet, sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern.